Art. 17 – Evaluierung

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

(1)Evaluierungen der Durchführung der Fazilität und ihrer Fähigkeit, die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden rechtzeitig durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(2)Eine Zwischenevaluierung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und ein Zwischenevaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. In der Zwischenevaluierung wird insbesondere bewertet; a) in welchem Umfang die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität zur Deckung des Bedarfs der Regionen, die die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang durchführen, beigetragen hat; b) wie den in Artikel 4 genannten bereichsübergreifenden Grundsätzen Rechnung getragen wurde; c) ob eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen ist; d) wie die Bestimmungen der Förderfähigkeit des Artikels 9 angewandt und die Verpflichtungen zur Sichtbarkeit umgesetzt wurden; e) auf der Grundlage der durch die Fazilität unterstützten Projekte wird ferner das Ausmaß beurteilt, in dem die Fazilität zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Umweltzielen beigetragen hat, wobei die in der genannten Verordnung vorgesehenen, anwendbaren Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dem Zwischenevaluierungsbericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden, in dem insbesondere möglichen Anpassungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit Rechnung getragen wird.
(3)Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und langfristigen Auswirkungen der Fazilität vor, der auch die in Absatz 2 bestimmten Gegenstände abdeckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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