ErwGr. 10

REG_2021_1229 · über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners — im Einklang mit dessen Regeln, Darlehenspolitik und -verfahren — bereitgestellt werden. Die Finanzausstattung der Finanzhilfekomponente, die von der Kommission in direkter Mittelverwaltung durchgeführt wird, sollte gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Diese Form der Finanzierung sollte den Projektträgern einen Anreiz dafür bieten, sich an der Fazilität zu beteiligen und dazu beizutragen, dass die Ziele der Fazilität im Verhältnis zur Höhe des Darlehens effizient erreicht werden. Die Darlehenskomponente sollte von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden. Es sollte möglich sein, die Fazilität auszuweiten, um es anderen Finanzierungspartnern zu ermöglichen, die Darlehenskomponente bereitzustellen, wenn zusätzliche Mittel für die Finanzhilfekomponente verfügbar werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Fazilität erforderlich ist. In solchen Fällen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Absicht unterrichten, den Anwendungsbereich der Fazilität auszuweiten und zusätzliche Finanzierungspartner auszuwählen, wobei deren Fähigkeit, die Ziele der Fazilität zu erfüllen, ihre eigenen Mittel beizusteuern und eine angemessene geografische Abdeckung sicherzustellen, zu berücksichtigen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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