ErwGr. 4

REG_2021_1231 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA) unter anderem den Auftrag, die operative Koordinierung der Fischereikontroll- und -inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme wie der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der NAFO zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte zu unterstützen. Daher sollte die EFCA die Stelle sein, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung erhält und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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