Art. 4 – Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Bis zum 3. September 2021 und gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/679 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss, Leitlinien bereitzustellen, um die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung für bestehende und auch neue Technologien, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zweck eingesetzt wird, mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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