Art. 9 – Durchführungsbericht

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(1)Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii vorgelegten Berichte und der gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken erstellt die Kommission bis zum 3. August 2023 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(2)Im Durchführungsbericht bewertet die Kommission insbesondere: a) die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben b, c und d, b) die Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahme, einschließlich einer Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken, c) Entwicklungen des technischen Fortschritts in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen und das Ausmaß, in dem derartige Entwicklungen die Genauigkeit verbessern und die Zahl und das Verhältnis der Fehler (falsch positive Ergebnisse) verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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