Art. 19a – Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) bzw. Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ teilnehmen

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Beihilfen für Kosten von KMU, die teilnehmen an CLLD-Projekten, die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als ‚lokale Entwicklung LEADER‘ bezeichnet werden und unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallen, sowie Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der EIP, die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2.Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP beihilfefähig: a) Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie oder eines Projekts operationeller Gruppen der EIP; b) Umsetzung genehmigter Vorhaben; c) Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe; d) mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie oder des Projekts operationeller Gruppen der EIP verbundene laufende Kosten; e) Aktivierung der EIP-Akteure bzw. Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Beihilfeempfänger im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
3.Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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