Art. 13 – Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung und Schutz der finanziellen Interessen der Union

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(1)Für diese Verordnung gilt Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung entsprechend. Der in Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Jahresbericht enthält auch Angaben zu den Verpflichtungen und Zahlungen pro Instrument (IPA, IPA II und IPA III).
(2)Die zentralen Leistungsindikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sind die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/1059 genannten Indikatoren zu verwenden.
(4)Zusätzlich zu den in Anhang IV aufgeführten Indikatoren werden im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe die begleitenden Berichte zur jährlichen Mitteilung der Kommission zur Erweiterungspolitik der Union und die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen der wirtschaftlichen Reformprogramme berücksichtigt.
(5)Zusätzlich zu den in Artikel 41 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführten Elementen enthält der Jahresbericht Informationen über die Verpflichtungen für in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte spezifische Ziele.
(6)Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 hinsichtlich der Halbzeitevaluierung und der abschließenden Evaluierung gilt entsprechend.
(7)Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Diese Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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