Art. 17 – Ausschussverfahren

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden „IPA-III-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Der IPA-III-Ausschuss unterstützt die Kommission unter Berücksichtigung der jährlichen Bewertung der Kommission nach Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 5 bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)In der Geschäftsordnung des IPA III-Ausschusses sind angemessene Fristen festzulegen, damit die Mitglieder des Ausschusses im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 frühzeitig und effektiv die Möglichkeit zur Prüfung der Entwürfe der Durchführungsrechtsakte und zur Stellungnahme erhalten.
(5)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(6)Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des IPA III-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
(7)Der IPA III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 und (EU) Nr. 231/2014 sowie für die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.
(8)Der IPA III-Ausschuss ist nicht für den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitrag zu Erasmus+ zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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