ErwGr. 1

REG_2021_1531 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Acrinathrin, Bacillus pumilus QST 2808, Ethirimol, Penthiopyrad, Picloram und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Aclonifen, Acrinathrin und Ethirimol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Penthiopyrad und Picloram wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bacillus pumilus QST 2808 und Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 wurden keine spezifischen RHG in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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