ErwGr. 5

REG_2021_1532 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 3-(1-((3,5-Dimethylisoxazol-4-yl)methyl)-1H-pyrazol-4-yl)-1-(3-hydroxybenzyl)imidazolidin-2,4-dion in die Unionsliste der Aromastoffe

Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2016 (4) die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.127 bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, wenn sie auf die Höchstmengen beschränkt ist, die für die verschiedenen Lebensmittel in den verschiedenen Lebensmittelkategorien festgelegt sind. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass es sich um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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