ErwGr. 11

REG_2021_155 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Dieser vorläufige RHG wird anhand der Überwachungsdaten überprüft, die der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 und danach bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorlegt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Situation regelmäßig neu zu bewerten und den RHG entsprechend den Fortschritten bei der Einführung eines besseren Reinigungsverfahrens gegebenenfalls schrittweise abzusenken. Bis zum 31. Dezember 2021 sollte der Kommission neben den Überwachungsdaten ein Bericht über die Ausarbeitung und Einführung von Reinigungsverfahren vorgelegt werden, der in den Folgejahren zu aktualisieren ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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