Art. 23c – Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht

REG_2021_168 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Mehrheit der Kontributoren angesiedelt ist, kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass dieser Referenzwert den zugrunde liegenden Markt bzw. die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; die zuständige Behörde nimmt diese Ankündigung erst vor, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, und der betreffende Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität weiterhin nicht abbildet; b) der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, den betreffenden Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird; c) die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder d) die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht die Zulassung oder setzt diese aus gemäß Artikel 35, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird, und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.
(2)Bestimmt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte gemäß Absatz 1, so hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Kommission und die ESMA davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Der Ersatz für einen Referenzwert tritt an die Stelle sämtlicher Bezugnahmen auf den Referenzwert in unter Artikel 23a genannten Verträgen und Finanzinstrumenten, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind: a) am Tag des Geltungsbeginns der nationalen Rechtsvorschrift zur Bestimmung des Ersatzes für einen Referenzwert beziehen sich diese Verträge oder Finanzinstrumente auf den eingestellten Referenzwert und b) diese Verträge oder Finanzinstrumente enthalten keine Rückfallklausel oder eine Rückfallklausel, die den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts nicht abdeckt.
(4)Ein von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert kommt nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments gemäß Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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