ErwGr. 2

REG_2021_168 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Um es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit unter Minderung des Wechselkursrisikos fortzusetzen, sollten bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte, die bei Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage für die Berechnung vertraglicher Auszahlungen herangezogen und von der Kommission in Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien bestimmt werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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