Art. 17 – Bewertung und Berichterstattung

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

(1)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis Juni 2024 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Stand des Verfahrens der Umsetzung dieser Verordnung.
(2)Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert der Reserve vor. Die Kommission kann alle relevanten bereits verfügbaren Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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