ErwGr. 10

REG_2021_1755 · zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

Es muss klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Neben dem Ausschluss von Stellen, die von dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union profitieren, einschließlich jener aus dem Finanzsektor, sollte die Mehrwertsteuer von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sein, da sie eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, ebenfalls von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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