ErwGr. 2

REG_2021_1795 · zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Mit der Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission (2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert, dass die RHG für Terbuthylazin in Zuckermais, Mais und Sorghum irrtümlich auf den Wert von 0,01 mg/kg anstatt 0,02 mg/kg festgesetzt wurden; bei letzterem Wert handelt es sich um die korrekte Bestimmungsgrenze. Die Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg steht in Einklang mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den geltenden RHG (3).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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