ErwGr. 4

REG_2021_1807 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus, Azoxystrobin, Clopyralid, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Fosetyl, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden folgende Anträge auf Einfuhrtoleranzen gestellt: für Azoxystrobin bezüglich der Anwendung bei Zuckerrübenwurzeln in den Vereinigten Staaten, für Cyflufenamid bezüglich der Anwendung bei Hopfen in den Vereinigten Staaten, für Fluopyram bezüglich der Anwendung bei Sojabohnen in den Vereinigten Staaten, für Oxathiapiprolin bezüglich der Anwendung bei Trauben in China sowie bei Zitrusfrüchten, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Chinakohlen, Basilikum und essbaren Blüten, Spargel, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Zwiebelgemüse, „Solanaceae and Malvaceae“, Kürbisgewächsen, Blumenkohlen, Rosenkohlen/Kohlsprossen, Kopfkohlen, „Kopfsalaten und anderen Salatarten“, „Spinat und verwandten Arten (Blättern)“, Erbsen (mit und ohne Hülsen), Porree und Ginseng in Kanada und den Vereinigten Staaten sowie für Thiabendazol bezüglich der Anwendung bei Süßkartoffeln in den Vereinigten Staaten und bei Mangos in Guatemala, Belize, Honduras, Panama, der Dominikanischen Republik, Nicaragua und Costa Rica. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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