ErwGr. 2

REG_2021_1840 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

Im Jahr 2019 ersuchte die Kommission bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, schriftlich um die schriftliche Bestätigung, dass in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle und Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 ebendieser Verordnung nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen. Außerdem erbat sie von den betreffenden Ländern Hinweise zum etwaigen nationalen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Bei der Kommission gingen Antworten ein, einschließlich Ersuchen um weitere Erläuterungen (4).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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