ErwGr. 8

REG_2021_1840 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

Ist ein Land im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 aufgeführt und liegen der Kommission Informationen darüber vor, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geändert wurden, hat das Land jedoch in Beantwortung der von der Kommission in den Jahren 2019 und 2020 übermittelten Auskunftsersuchen keine schriftliche Bestätigung ausgestellt, so findet das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 37 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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