ErwGr. 2

REG_2021_1842 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flupyradifuron und Difluoressigsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flupyradifuron für die Anwendung bei Erdbeeren, Tafeloliven, Okras/Griechische Hörnchen, Blumenkohle, Broccoli, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, „Kopfsalate und andere Salatarten“, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, „Kräuter und essbare Blüten“, Bohnen, Erbsen, Rapssamen, Senfkörner und Oliven für die Gewinnung von Öl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Flupyradifuron und seinen Hauptmetaboliten Difluoressigsäure gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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