ErwGr. 2

REG_2021_1863 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

Mit der Resolution 2582 (2021) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1866 wird die Resolution 2582 (2021) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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