Art. 2 – Verringerung der Verlängerung

REG_2021_1873 · über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze

Bei Pflanzensorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein oder mehrere nationale Sortenschutzrechte erteilt wurden, auf die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 keine Anwendung findet, wird die Verlängerung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dauer um den längsten Zeitraum in vollen Kalenderjahren verringert, in dem in einem Mitgliedstaat vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationales Sortenschutzrecht bzw. nationale Sortenschutzrechte für dieselbe Sorte bestand bzw. bestanden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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