Art. 2

REG_2021_1881 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imidacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Erzeugnisse, die vor dem 16. Mai 2022 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Imidacloprid in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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