ErwGr. 2

REG_2021_1881 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imidacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Imidacloprid (2) vor. Die Behörde empfahl, als Rückstandsdefinition nur Imidacloprid festzulegen. Bezüglich des RHG für Kraussalate/Breitblättrige Endivien stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher fest. Dieser RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Ferner empfahl die Behörde die Senkung der RHG für Pekannüsse, Bananen, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Gurken, Gewürzgurken, Zucchini und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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