ErwGr. 5

REG_2021_1916 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure in die Unionsliste der Aromen

Die Behörde hat in ihrem Gutachten (4) vom 30. November 2016 die Sicherheit des Stoffs und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes unter der FL-Nr. 16.130 bewertet. Sie wies darauf hin, dass es sich bei diesem Stoff um einen Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften handelt und kam zu dem Schluss, dass weder seine noch die ausschließliche Verwendung seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes in den geschätzten Aufnahmemengen Sicherheitsbedenken aufwerfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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