Art. 2

REG_2021_1925 · zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode

Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert sind, welcher nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwendet, dürfen diese nationalen Maßnahmen zum Inverkehrbringen von Insektenkot in dem betroffenen Mitgliedstaat bis zum 8. November 2022 weiter anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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