Art. 1

REG_2021_1973 · zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Anhang XII Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:
„i) Material, das die Kriterien gemäß Buchstabe a erfüllt, jedoch mit der Ausnahme, dass das Material von Tieren stammen kann, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden,“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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