ErwGr. 13

REG_2021_2030 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich N,N-Dimethylformamid

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die vorgeschlagene Beschränkung einzustellen; insbesondere sollten nachgeschaltete Anwender über denselben Zeitraum verfügen wie Hersteller und Importeure, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und Verwendungsbedingungen herzustellen, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber N,N–Dimethylformamid unter den DNEL-Werten liegt. Die Kommission ist daher im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV und der Stellungnahme des SEAC der Auffassung, dass die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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