ErwGr. 9

REG_2021_2045 · zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Da die verfügbaren Informationen über die Verwendungen der von dieser Verordnung betroffenen Stoffe begrenzt sind, ist es nicht angemessen, zu diesem Zeitpunkt Überprüfungszeiträume gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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