Art. 102 – Finanzbeitrag der Union

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ beträgt bis zu 800 000 000 EUR, einschließlich bis zu 59 756 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:
a)bis zu 400 000 000 EUR, sofern andere Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten;
b)bis zu 400 000 000 EUR, sofern die beitragenden Partner oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten.
Wenn die Bedingung nach Buchstabe b nicht erfüllt ist, wird der Betrag nach Buchstabe a um bis zu 400 000 000 EUR erhöht, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger gemäß Artikel 103 Absatz 1 mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, um den dieser Betrag erhöht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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