Art. 110 – Förderfähigkeit

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und abweichend von deren Artikel 23 Absatz 1 ist die Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern oder in den Gründungsstaaten der EDCTP Association haben. In Ausnahmefällen und sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, können Einrichtungen mit Sitz in anderen Staaten für eine Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Themen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen.
(2)Die Union bemüht sich um den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, durch die der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet werden soll. Beteiligen sich in einem Drittland ansässige Einrichtungen ohne eine solche Übereinkunft mit einer Finanzierung an einer indirekten Maßnahme, so muss der Finanzkoordinator der indirekten Maßnahme vor deren Abschluss in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässig sein und die Höhe der Vorfinanzierung muss in angemessener Weise angepasst werden und die Haftungsbestimmungen der Finanzhilfevereinbarung müssen den finanziellen Risiken angemessen Rechnung tragen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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