Art. 120 – Anforderungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Tätigkeiten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden zusätzliche Tätigkeiten in der Union oder in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt und können Folgendes umfassen: a) Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanzierten indirekten Maßnahmen beitragen; b) Tätigkeiten, die zur Verbreitung, zur Nachhaltigkeit oder zur Nutzung der Ergebnisse von indirekten Maßnahmen beitragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gefördert werden.
(2)Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.
(3)Damit die Kosten als Sachbeiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbucht werden können, müssen die zugrunde liegenden zusätzlichen Tätigkeiten innerhalb der Union oder der mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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