Art. 4 – Ziele und Grundsätze

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bei.
(2)Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms mit europäischem Mehrwert kollektiv die folgenden allgemeinen Ziele: a) Stärkung und Integration der wissenschaftlichen, innovatorischen und technologischen Kapazitäten und Erleichterung kooperativer Verbindungen in der ganzen Union zur Unterstützung der Entwicklung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des europäischen Mehrwerts, der Resilienz und der Nachhaltigkeit sowie das Bestreben, einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum (EFR) zu leisten; b) Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie und der KMU-Strategie für Europa, dem europäischen Grünen Deal, dem Europäischen Aufbauplan und anderen einschlägigen politischen Strategien der Union; c) Entwicklung und Beschleunigung der Übernahme innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Klima, Umwelt, Gesundheit und Digitales und anderer globaler Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, Beschleunigung des Wirtschaftswachstums der Union und Förderung des Innovationsökosystems — Hand in Hand mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 gemäß dem Pariser Übereinkommen —, sodass sich die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger Europas verbessert.
(3)Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen folgende spezifischen Ziele: a) Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten und Kompetenzen in kooperativer, sektorübergreifender, ressortübergreifender, grenzüberschreitender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union und Erleichterung ihrer Integration in europäische Ökosysteme; b) Beschleunigung des grünen und des digitalen Wandels sowie des wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Umbaus in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Klima- und Energiezielen; c) Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Innovationsökosysteme und wirtschaftlicher Wertschöpfungsketten, auch bei Start-up-Unternehmen und KMU; d) Beschleunigung der Einführung, Übernahme und Verbreitung innovativer Lösungen, Technologien, Dienstleistungen und Fähigkeiten in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen und Industrieökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung von und gemeinsame Gestaltung mit Endnutzern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien; e) Verbesserungen in den Bereichen Umwelt, Energie, Ressourcenschonung, Gesellschaft, Kreislaufprinzip und Produktivität bei neuen Produkten, Technologien, Anwendungen und Dienstleistungen durch Ausschöpfung der Kapazitäten und Ressourcen der Union.
(4)Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen ferner die im Teil 2 genannten zusätzlichen Ziele.
(5)Bei der Durchführung der Verordnung über „Horizont Europa“ beachten die gemeinsamen Unternehmen die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze.
(6)Die gemeinsamen Unternehmen müssen die Bedingungen und Kriterien für europäische Partnerschaften, die in Artikel 10 und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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