Art. 66 – Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
(1)Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben: a) Überwachung der Relevanz der Strategien für zusätzliche Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union für die saubere Luftfahrt; b) Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 57; c) Anstreben von Synergien zwischen Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, die mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt in Zusammenhang stehen; d) Beaufsichtigung der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 57 Absatz 2; e) Sicherstellung der kontinuierlichen Lenkung und Verwaltung des Übergangs der technischen Prioritäten des Programms „Clean Sky 2“ und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu deren Abschluss im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, und gegebenenfalls Gewährleistung der Übertragung der Ergebnisse auf das Programm für saubere Luftfahrt.
(2)Der Verwaltungsrat bewertet und entscheidet im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms und der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über a) die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen; b) die Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit dem allgemeinen Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen; c) die Empfehlungen von Beratungsgremien und bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 58 zur Steigerung der Marktdurchdringung und zur Förderung der Auswirkungen sauberer Lösungen für die Luftfahrt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen zu seiner Optimierung.
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