Art. 78 – Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende: a) vorkommerzielle Studien und Feldversuche; b) Machbarkeitsnachweise; c) Verbesserung bestehender Produktionslinien für die Expansion; d) großangelegte Fallstudien; e) Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen; f) Übernahme von Projektergebnissen in Produkte, weitere Nutzung und zusätzliche Tätigkeiten innerhalb der Forschungskette, entweder auf einem höheren Technologie-Reifegrad oder in parallelen Tätigkeitsbereichen; g) Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union finanziert werden.
(2)Mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sollen Synergien mit der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, dem Mission Innovation Challenge „Renewable and Clean Hydrogen“ (Aufgabe „Erneuerbarer und sauberer Wasserstoff“ im Rahmen der Initiative „Mission Innovation“), dem EU-Innovationsfonds, der H2 Regions S3 Platform und dem EFR-Pilotprojekt für grünen Wasserstoff sichergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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