ErwGr. 100

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2019 und der Empfehlung vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit der 5G-Netze für ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene hat die Kooperationsgruppe der Mitgliedstaaten für Netz- und Informationssicherheit im Januar 2020 das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit (im Folgenden „Instrumentarium“) veröffentlicht. Das Instrumentarium umfasst eine Reihe strategischer und technischer Maßnahmen sowie unterstützende Maßnahmen, um die wichtigsten Cybersicherheitsrisiken von 5G-Netzen, die im unionsweit koordinierten Risikobewertungsbericht ermittelt wurden, zu mindern und Leitlinien für die Auswahl von Maßnahmen zu bieten, die in Risikominderungsplänen auf nationaler und auf Unionsebene Vorrang erhalten sollten. In der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2020 über die Umsetzung des EU-Instrumentariums werden alle Maßnahmen und Leitlinien des Instrumentariums gebilligt; außerdem werden die Notwendigkeit von Beschränkungen, einschließlich notwendiger Ausschlüsse für Anbieter, die aufgrund der in der unionsweit koordinierten Risikobewertung genannten Faktoren als mit hohem Risiko behaftet angesehen werden, sowie Maßnahmen zur Vermeidung der Abhängigkeit von diesen Anbietern hervorgehoben. Ferner wird eine Reihe bestimmter Maßnahmen für die Kommission festgelegt, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Beteiligung an Finanzierungsprogrammen der Union in den einschlägigen Technologiebereichen von der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen abhängig gemacht wird, indem Sicherheitsbedingungen umfassend genutzt und weiterhin angewandt werden. Daher sollten bei der Durchführung dieser Verordnung geeignete Bestimmungen eingeführt werden, um den Sicherheitsmaßnahmen durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste und — auf der Grundlage seiner Empfehlungen — von anderen Fördereinrichtungen finanziert werden, die andere Programme der Union im Bereich der intelligenten Netze und Dienste durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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