ErwGr. 4

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Die Zwischenevaluierung von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde, hat ergeben, dass im Laufe der Zeit ein erhebliches Repertoire von Partnerschaftsinstrumenten und -initiativen eingeführt wurde, wobei im Rahmen von Horizont 2020 sieben Umsetzungsformen und knapp 120 Partnerschaftsinitiativen durchgeführt werden. Neben der Komplexität, die sich aus der Verbreitung von Instrumenten und Initiativen ergibt, wurde festgestellt, dass deren Fähigkeit, einen globalen Beitrag zu verwandten Politiken auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu leisten, nicht ausreicht, obwohl sie bei der Verwirklichung ihrer Ziele positive Wirkungen entfalten, beispielsweise durch die Festlegung langfristiger Agenden, die Strukturierung der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit zwischen ansonsten verstreuten Akteuren und die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen. In der Folgenabschätzung zu „Horizont Europa“ wird daher festgestellt, dass es notwendig ist, die Finanzierungslandschaft der Union im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere im Hinblick auf Partnerschaften, anzugehen und zu rationalisieren und Partnerschaften neu auszurichten, damit sie eine größere Wirkung erzielen und die Prioritäten der Union umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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