ErwGr. 67

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 3, und der gemeinsamen Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ vom 9. März 2020 ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen den beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen — neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien — vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die EDCTP2-Vorgängerinitiative, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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