Art. 108 – Bewertung der Bedarfe

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a umfasst Folgendes:
a)Zusammenfassung der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2;
b)Ermittlung der Bedarfe für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle aus der SWOT-Analyse resultierenden Bedarfe werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;
c)für das spezifische Ziel „Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, und in Bezug auf Risikomanagement;
d)gegebenenfalls eine Analyse der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, z. B. Regionen in äußerster Randlage sowie Berg- und Inselgebiete;
e)Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen, die sich gegebenenfalls auch auf die Gründe dafür erstreckt, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird.
Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der Bewertung der Bedarfe die sich aus den in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten ergebenden nationalen Umwelt- und Klimapläne berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten ziehen für ihre Bewertung der Bedarfe Daten heran, die aktuell und verlässlich und gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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