Art. 120 – Überprüfung des GAP-Strategieplans

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Wenn ein in Anhang XIII aufgeführter Gesetzgebungsakt geändert wird, hat jeder Mitgliedstaat zu bewerten, ob sein GAP-Strategieplan, insbesondere die Erläuterung gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und alle weiteren Elemente des GAP-Strategieplans, auf die sich diese Erläuterung bezieht, entsprechend geändert werden sollten. Jeder Mitgliedstaat hat die Kommission — im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Frist für die Umsetzung der Änderung oder im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Verordnung binnen sechs Monaten nach dem Beginn der Anwendung der Änderung — über das Ergebnis seiner Bewertung zu benachrichtigen, wobei eine Erläuterung beizufügen ist, und gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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