Art. 147 – Nationale Übergangsbeihilfe

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2022 im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nationale Übergangsbeihilfe gewährt haben, dürfen Landwirten weiterhin nationale Übergangsbeihilfe gewähren.
(2)Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Bedingungen. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, wenn sich die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf einen Referenzzeitraum bezogen, eine Änderung des Referenzzeitraums beschließen, wobei dieser Zeitraum nicht über das Jahr 2018 hinausgehen darf.
(3)Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der je Sektor gewährt werden darf, wird in jedem von der Kommission 2013 gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (53) genehmigten sektorspezifischen Finanzrahmen jeweils auf den folgenden Prozentsatz des Zahlungsumfangs begrenzt: — 50 % im Jahr 2023, — 45 % im Jahr 2024, — 40 % im Jahr 2025, — 35 % im Jahr 2026, — 30 % im Jahr 2027. Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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