Art. 79 – Auswahl von Vorhaben

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden „Begleitausschuss“) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.
(2)Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der bezeichneten zwischengeschalteten Stellen nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 unberührt.
(3)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 nicht für Vorhaben gelten, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) eingerichtet wurde, von Horizont Europa oder nach dem Programm für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) eingerichtet wurde, zertifiziert wurden, sofern diese Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.
(5)Vorhaben dürfen ganz oder teilweise außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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