Art. 91 – Sätze der ELER-Beteiligung

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)In den GAP-Strategieplänen wird auf regionaler oder nationaler Ebene für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt.
(2)Abweichend von Absatz 1 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf a) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in weniger entwickelten Regionen; b) 80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres; c) 60 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in Übergangsregionen im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060; d) 43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung — sofern der im GAP-Strategieplan festgesetzte Satz gemäß Absatz 2 niedriger ist — auf a) 65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71; b) 80 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 70, für Zahlungen gemäß Artikel 72, für die Unterstützung nichtproduktiver Investitionen gemäß Artikel 73, für die Unterstützung der Projekte der operationellen EIP Gruppen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und für LEADER gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b; c) 100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln 17 und 103 auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden.
(4)Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(5)Die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 ist von den förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 ausgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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