Art. 96 – Höchstmittelzuweisungen für gekoppelte Einkommensstützung

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 13 % der in Anhang IX festgesetzten Beträge begrenzt.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 13 % des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.
(3)Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 kann um höchstens 2 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 13 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
(4)Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergibt, darf nicht überschritten werden.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Einkommensstützung zu verwenden.
(6)Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß diesem Artikel festgesetzten Beträge nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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