ErwGr. 118

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission während des gesamten Planungszeitraums des GAP-Strategieplans über die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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