ErwGr. 27

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Das Umsetzungsmodell sollte nicht zu 27 unterschiedlichen nationalen Konzepten der Agrarpolitik führen und so den gemeinschaftlichen Charakter der GAP und den Binnenmarkt gefährden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch innerhalb eines festen gemeinsamen Regelungsrahmens einen gewissen Spielraum gewähren. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Ziele der Union festgelegt und sowohl die Interventionskategorien als auch die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union definiert werden, damit der gemeinschaftliche Charakter der GAP gewährleistet ist. Den Mitgliedstaaten sollte es obliegen, diesen Regelungsrahmen der Union unter Nutzung eines größeren Spielraums in für die Begünstigten geltende Stützungsregelungen zu übertragen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass der Rechtsrahmen für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und die Grundsätze und Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) einhält. Zudem sollten sie ihre GAP-Strategiepläne so umsetzen, wie sie von der Kommission genehmigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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