ErwGr. 38

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die daher von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens im Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen im Rahmen dieser Interventionskategorien mit den betreffenden Anforderungen im Einklang stehen. Insbesondere sollte die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß der vorliegenden Verordnung weiter so gestaltet werden, dass sie den Bestimmungen der „Blue Box“ entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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