ErwGr. 56

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Um allen aktiven Landwirten ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b AEUV festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, sollte es möglich sein, bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten zu differenzieren oder diese unter Berücksichtigung anderer Interventionen zu verringern. Um Störeffekte für das Einkommen der Landwirte zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen einzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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