ErwGr. 61

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der Konzeption der Interventionsstrategie im Hinblick auf die gezielte Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt werden sollte. Da diese Tätigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union von wesentlicher Bedeutung ist, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte einzurichten. Mit dieser Interventionskategorie sollte jungen Landwirten nach der Betriebsgründung eine zusätzliche Einkommensstützung gewährt werden. Ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die Zahlung je Hektar oder als Pauschalbetrag berechnen sowie ob sie sie möglicherweise auf eine Höchstzahl von Hektar begrenzen. Da sich die Zahlung lediglich auf die Aufbauphase eines Unternehmens erstrecken sollte, sollte sie für einen Höchstzeitraum ab Stellung des Beihilfeantrags und kurz nach der Betriebsgründung gewährt werden. Wenn die Bezugsdauer der Zahlung über das Jahr 2027 hinausgeht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach diesem Jahr keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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