ErwGr. 72

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann insbesondere umfassen: Prämien im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus für die Umstellung von Flächen auf ökologischen/biologischen Landbau und für deren Erhalt. Die Mitgliedstaaten sollten den ökologischen/biologischen Landbau auf der Grundlage ihrer eingehenden Analyse des Öko-/Bio-Sektors und unter Berücksichtigung der von ihnen in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugung verfolgten Ziele im Einklang mit ihren jeweiligen gebietsspezifischen Bedarfen in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen berücksichtigen, eine Unterstützung zur Erhöhung des Anteils der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorsehen und dafür sorgen, dass die vorgesehenen Mittel dem voraussichtlichen Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen. Die Unterstützung in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen könnte auch Zahlungen für andere Interventionskategorien zur Unterstützung umweltfreundlicher Erzeugungssysteme umfassen, wie Agrarökologie, konservierende Landwirtschaft und integrierte Erzeugung; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierwohl; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen, insbesondere durch traditionelle Zuchtmethoden. Die Mitgliedstaaten sollten nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln dürfen. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn diese aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie sollten für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden können; in hinreichend begründeten Fällen sollte der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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